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Sowohl bei der Arbeitnehmerveranlagung als auch bei der Einkommensteuererklärung gibt es einiges zu beachten, um erfolgreich Steuern wieder zurückzuholen und geltend zu machen sowie auch einiges worauf Acht zu geben ist.
DON’Ts für die Steuererklärung – worauf zu achten ist
- Wenn ein:e Arbeitnehmer:in im Jahr mehr als ein Dienstverhältnis hat, ist hier auf die Lohnsteuer und das Jahressechstel bei den Sonderzahlungen zu achten. Gibt man dem neuen Dienstnehmer nicht an, welche Sonderzahlungen bereits im vorangegangenen Dienstverhältnis zur Geltung kamen, so kann dies zu einer Steuerrückzahlung führen.
- Ebenfalls ist auf die Sozialversicherung bei Dienstverhältnissen zu achten, die man parallel führt. Wenn man ein normales und ein geringfügiges Dienstverhältnis hat, bei welchen man nur unfallversichert ist, so führt dies zu einer Sozialversicherungszahlung, da in diesen Fällen bis zur Höchstbemessungsgrundlage zusammengerechnet wird.
- Eine weitere Gefahrenquelle – neben der Mehrfachbeschäftigung – ist der Freibetragsbescheid. Auch dieser kann zu Nachzahlungen führen, falls sich die geltend gemachten Kosten für das Folgejahr reduziert haben. Wichtig: Die Berücksichtigung des Freibetragsbescheides führt zu einer verpflichtenden Steuererklärung.
- Erhält man Geld aus einem Insolvenzentgeldfonds ist darauf zu achten, dass dabei nur die Sozialversicherung abgezogen wird. Über die Arbeitnehmerveranlagung muss die Lohnsteuer berechnet und abgeführt werden.
DOs für die Steuererklärung
- Neben den altbekannten Sonderausgaben wie Spenden und Kirchenbeiträge gibt es nach wie vor die Pendlerpauschale und den Freibetragsbescheid, welche monatlich oder bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen sind.
- Zudem können diverse Kosten für den Beruf, wie Aus- und Fortbildungskosten, Fahrtkosten und alle im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung anfallenden Kosten in Abzug gebracht werden. Ein weiterer Punkt ist die Homeoffice-Pauschale, die für 100 Tage im Jahr mit je 3,00 EUR pro Tag geltend gemacht werden kann. Zusätzlich hat man hier die Möglichkeit für digitale Arbeitsmittel und ergonomische Büromöbel bis zu 300,00 EUR im Jahr in die Steuererklärung mitzunehmen. Einzige Voraussetzung: es müssen 26 Homeoffice-Tage im Jahr angefallen sein.
- Für Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende gibt es die gleichnamigen Absetzbeträge, die grundsätzlich geltend gemacht werden können, wenn man für mindestens sechs Monate im Jahr für mindestens ein Kind sorgt, für das man Familienbeihilfe bezieht. Mit 2019 wurden der Familienbonus plus und der Kindermehrbetrag eingeführt. Zu beachten ist, dass der Familienbonus die Kinderbetreuungskosten ersetzt hat. Wenn das Einkommen unter der Lohnsteuergrenze liegt, wird der Familienbonus nicht schlagend, allerdings würde der Kindermehrbetrag vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt werden.
- Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man nachweislich Alimente zahlt, kann man den Unterhalt als Absetzbetrag geltend machen.
Bildcredits: © Moon Safari | stock.adobe.com (Header), © imaginer.at (Portrait)