Ihre Vorteile im Überblick
Mit einer Registrierung bei myWIFI können Sie Ihre Kontaktdaten und Ihr Profil ändern und jederzeit einen Überblick über Ihre WIFI-Kurse und Prüfungsergebnisse abrufen.
LOGIN / REGISTRIERUNG
Top Gastgewerbe-Ausbildungen
Im Gastgewerbe benötigt man Know-how zur Positionierung des Betriebs, zu Mitarbeiterführung, Marktumfeld, Marketing, rechtlichen Bestimmungen und Kalkulation. In unseren Ausbildungen erarbeiten Sie sich dieses Wissen - egal ob Sie neu in die Branche einsteigen, sich weiterbilden oder eine Zusatzqualifikation erarbeiten wollen.
Von der Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung (und damit auf die Erlangung der Gastgewerbeberechtigung, die umgangssprachlich auch als Gastgewerbe-Prüfung oder Konzessionsprüfung bezeichnet wird) über Gastronomiemanagement bis zur Ausbildung zum/zur Food & Beverage ManagerIn reicht das Spektrum unseres Kursangebots. Es umfasst auch aktuelle Spezialthemen wie Allergenkennzeichnung, vegane und vegetarische Angebote auf der Speisekarte oder Digitalisierung und Innovation in der Gastronomie.
Mit bestandener Befähigungsprüfung sind Sie startklar für den Einstieg in die Gastgewerbe-Branche mit einem eigenen Lokal, haben sich Wissen zu Konzepten, Mitarbeiterführung, Marktumfeld und Marketing erarbeitet und verstehen die betriebswirtschaftlichen Herausforderungen in der Gastronomie.
Mit der Ausbildung zum/zur Food & Beverage-ManagerIn vertiefen Sie Ihr fachliches und betriebswirtschaftliches Know-how, um neue Gastronomiekonzepte kreieren, planen und umzusetzen zu können.
Besuchen Sie eine Informationsveranstaltung
Wenn Sie sich über Inhalt und Ablauf dieser Ausbildung im Detail informieren möchten, besuchen Sie eine kostenlose Informationsveranstaltung. Sie lernen dort ihre TrainerInnen kennen und können Fragen zur Ausbildung stellen. Unsere TrainerInnen sind Profis mit langjähriger Erfahrung aus eigenen Gastronomiebetrieben.Kerntätigkeiten des Gastgewerbes sind die essfertige Abgabe von Speisen und die trinkfertige Abgabe von Getränken. Das reglementierte Gastgewerbe wird in Betriebsarten ausgeübt, die im Wesentlichen den Ausübungsumfang definieren und die Offenhaltenszeit nach der Sperrstundenverordnung vorgeben. Gastgewerbebetriebe sind: Restaurant, Gasthaus, Kaffeehaus und Kaffeerestaurant. Diese dürfen alles ausschenken und verabreichen und haben eine Offenhaltenszeit von 6 Uhr bis 2 Uhr. Kleinere Betriebsarten sind: Buffet, Imbissstube, Kantine. Diese schließen bereits um 24 Uhr. Weitere Betriebsarten sind: Espresso, Stehkaffeeschänke, Bar, Diskothek, Clubbinglounge. Die Letztgenannten haben längere Offenhaltenszeiten.
Die Gaststättenkonzession heißt in Österreich Gastgewerbeberechtigung. Für das reglementierte Gastgewerbe benötigt man neben den allgemeinen persönlichen Voraussetzungen einen Befähigungsnachweis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung. Dieser ist in der Regel durch die Befähigungsprüfung zu erbringen. Es gibt aber auch Ersatzformen wie die abgeschlossene Lehre in einem gastgewerblichen Lehrberuf oder eine Reihe anderer Ausbildungen, die die Befähigung nachweisen. Das Gewerbe müssen Sie bei der für den Standort des Betriebs zuständigen Gewerbebehörde anmelden. In Wien stellt das für den Betriebsstandort zuständige Magistratische Bezirksamt die Gewerbeberechtigung aus.
Für das freie Gastgewerbe genügt der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen: also Volljährigkeit, Staatbürgerschaft und Unbescholtenheit. Das freie Gastgewerbe ist im Wesentlichen eingeschränkt auf acht Verabreichungsplätze, die Verabreichung kleiner Speisen mit Buffetcharakter in einfacher Art und im Ausschank eingeschränkt auf alkoholfreie Getränke mit Ausnahme von Flaschen-/Dosenbier.
Das Gastgewerbe kann nur standortgebunden ausgeübt werden. Für diesen Standort ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, die auch beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt zu beantragen ist. Durch diesen Bescheid werden die gewerbetechnischen Sicherheitsmaßnahmen wie etwa Mindesttürbreiten, Lüftungsanlage und Fluchtwege vorgeschrieben, aber auch Arbeitnehmerschutz- und Anrainerschutzauflagen und besondere Hygieneerfordernisse.
Wer in Österreich das Gastgewerbe ausüben will muss eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) durchführen. Für die Anmeldung sind bestimmte persönliche Voraussetzungen und bestimmte sachliche Voraussetzungen, die den Standort betreffen, zu erfüllen.
Die persönlichen Voraussetzungen sind: Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer und das Fehlen von Ausschlussgründen (Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.)
Da das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe ist, ist auch ein Befähigungsnachweis erforderlich. Der Befähigungsnachweis wird entweder schon durch eine Ausbildung (wie z.B. eine entsprechende Fachschule plus Praktikum) erbracht oder durch die Ablegung der Prüfung bei den Meisterprüfungsstellen. Zur Vorbereitung auf die Prüfung gibt es Kurse wie z.B. am WIFI Wien.
Für bestimmte, eingeschränkte gastgewerbliche Tätigkeiten ist kein Befähigungsnachweis nötig. Zu diesen freien Gewerben zählen:
- Ausschank und Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an Fahrgäste;
- die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
- die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
- die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
- die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;
- den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
Zu den sachlichen Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, gehört die Betriebsanlagengenehmigung. Sie muss zwar bei der Anmeldung des Gewerbes noch nicht vorliegen, aber ohne sie darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Im Betriebsanlageverfahren werden nur die gewerblichen Voraussetzungen für den Betrieb überprüft. Zu beachten sind aber auch Flächenwidmung, Bauordnung, Naturschutzgesetze und Denkmalschutzbestimmungen. Wer eine bereits genehmigte Anlage in derselben Betriebsart übernimmt, muss Sie nicht neuerlich genehmigen lassen. Jede Änderung bzw. Erweiterung einer Anlage ist jedoch zu melden und muss genehmigt werden. Die Gewerbe-Anmeldung ist – je nach Standort des Betriebes – bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
BetreiberInnen von Imbisswägen (englisch: Food-Trucks) haben eine Vielzahl an Vorschriften zu beachten und mit mehreren Behörden zu tun. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Imbisswägen ist jeder Food-Truck individuell zu beurteilen und es können unterschiedliche Genehmigungen erforderlich sein. Die Wirtschaftskammer Wien bietet individuelle Beratungen an, wenn Sie bereits eine genaue Vorstellung von Ihrem Food-Truck-Projekt haben. Terminvereinbarung unter standortservice@wkw.at.
Um in Wien einen Imbisswagen oder Food Truck zu eröffnen, brauchen Sie:
Einen genehmigungsfähigen Standort. Ein Betrieb in Form des ursprünglichen Konzepts von Food-Trucks, nämlich frei umherzufahren und den Truck immer dort aufzustellen wo gerade viele Kunden sind, ist in Wien aufgrund der gesetzlichen Lage nicht möglich. Auf Gehsteigen oder Plätzen der Stadt Wien ist ein Standplatz in der Regel ebenfalls nicht möglich. Es gibt allerdings verschiedene Alternativen, um trotzdem gesetzeskonform einen Food-Truck zu betreiben.Die wahrscheinlich einfachste Variante ist der Betrieb auf Privatgrund. Dennoch ist eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig. Bei dieser StVO-Bewilligung wird geprüft, ob durch das Vorhaben die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Verkehrsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Food-Truck sind z.B. wartende Kunden, die unter Umständen den Fußgängerverkehr auf einem Gehweg stören können. Bei einer Fläche, die groß genug ist, stellt dies kein größeres Problem dar und die Bewilligung wird im Regelfall erteilt.
Eine weitere Möglichkeit einen Food-Truck zu betreiben bieten die Wiener Märkte. Die Marktplätze werden vom Marktamt nach der Marktordnung vergeben. Hierbei ist ein Antrag unter Berücksichtigung eigener Regelungen notwendig. Die Wiener Märkte sind als Standorte für Food-Trucks sehr beliebt.
Falls der Food-Truck im Rahmen einer Veranstaltung betrieben werden soll, sind zusätzlich die veranstaltungsrechtlichen Regelungen einzuhalten. Bei Veranstaltungen ist es am besten, sich direkt an den jeweiligen Veranstalter zu wenden. Wenn Sie bereits ein Restaurant oder ähnliches (reglementiertes Gewerbe) betreiben, und bei einer Veranstaltung (z.B. einem Straßenfest) Speisen und Getränke ausschenken möchten, müssen Sie keine weitere Betriebsstätte anzeigen.
Es gibt auch die Möglichkeit den Food-Truck in einer Parkspur aufzustellen. Dazu ist es notwendig, neben der Bewilligung für den Verkaufsstand ein Halte- und Parkverbot für einen Standplatz zu beantragen. Wird der Standplatz bewilligt, kann man dort langfristig seinen Food-Truck betreiben. Beim Bewilligungsverfahren wird auf die Parkplatzverfügbarkeit und die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen.
Weiters benötigen Food-Truck BetreiberInnen die passende Gewerbeberechtigung, meist Gastgewerbe. Bei der Gewerbeanmeldung ist ein Hauptbetriebsstandort (das kann z.B. auch das eigene Büro sein) anzugeben. Jeder zusätzliche Verkaufsstandort eines Food-Trucks muss als weitere Betriebsstätte angezeigt werden.
Planen Sie einen extravaganten Food-Truck-Verkauf (z.B. mit Porzellangeschirr, Edelstahlbesteck und Kristallgläsern) oder Alkoholausschank, so müssen Sie die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gastgewerbe erfüllen (siehe oben: Was muss man tun, um eine Gaststätte zu eröffnen?). Es ist auch möglich, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der die Qualifikationen mitbringt, einzustellen.
Entspricht Ihr Konzept dem klassischen Imbissverkauf (z.B. Einweggeschirr, Getränkedosen) mit maximal 8 Verabreichungsplätzen, dann ist das ein freies Gewerbe und Sie müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Die Gewerbeanmeldung kann beim magistratischen Bezirksamt Ihres Hauptbetriebsstandorts, oder beim Gründerservice der Wirtschaftskammer Wien persönlich durchgeführt werden. Die Gewerbeanmeldung kann auch online erfolgen.
Wenn im Food-Truck ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden sollen, so sind die Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (z.B. Raumhöhe) zu beachten. Auch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Diese werden durch das Marktamt kontrolliert. Für die Arbeitsstätte ist das Arbeitsinspektorat zuständig.
Je nach konkretem Geschäftskonzept (Kochbetrieb, Betriebszeiten, etc.) kann eine Betriebsanlagengenehmigung für den jeweiligen Standort des Food-Trucks notwendig sein. Dabei kommt es auf die Emissionen des Imbisswagens an - wie Lärm und Geruch.
Da es sich bei Food-Trucks im Normalfall um einen Umbau eines bestehenden Fahrzeuges handelt, ist eine Einzelgenehmigung notwendig. Diese ist in Wien bei der Landesfahrzeugprüfstelle durchzuführen. Das Fahrzeug hat dabei allen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes zu entsprechen. Unter Umständen ist es möglich, bei spezialisierten Betrieben ein bereits einzelgenehmigtes Fahrzeug zu erwerben oder einen entsprechenden Umbau in Auftrag zu geben.
Weist der Food-Truck nach einem Umbau mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf, ist ein Führerschein der Klasse C notwendig. Ist der Food-Truck als Lkw und nicht als Sonderkraftfahrzeug zugelassen, so ist er mit einer Abgasplakette zu versehen. Es empfiehlt sich ein Fahrzeug der Abgasklasse Euro 3 oder besser zu verwenden. Bei Fahrten außerhalb von Wien können andere Umweltschutzbestimmungen gelten (z.B. bei Fahrten zu Veranstaltungen).