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Unternehmertum

Die wichtigsten Fakten über die neue Kleinunternehmerregelung

Wie es bisher war

Bis zum 31.12.2024 war die Kleinunternehmerregelung für Unternehmen anzuwenden, die einen maximalen Jahresumsatz von EUR 35.000,00 (netto) erzielt haben. Diese unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Kleinunternehmen durch diese Steuerbefreiung den Vorsteuerabzug nicht nutzen können. Ein einmaliges Überschreiten innerhalb von fünf Jahren um maximal 15% war gestattet. Wurde diese Grenze jedoch überschritten, so musste rückwirkend vom gesamten Umsatz des betroffenen Jahres Umsatzsteuer abgeführt werden. Ausnahmen gelten für Umsätze von Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben, wie auch zahlreiche unecht steuerbefreite Umsätze, wie etwa Umsätze von Ärzten, Privatschulen, gemeinnützigen Sportvereinen uvm.

Die Änderungen und ihr Einfluss

Mit dem AbgÄG 2024 wird der Schwellenwert auf EUR 55.000,00 brutto angehoben. Da es sich hier um eine Bruttogrenze pro Kalenderjahr handelt, ist hier keine fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen.

Auch die Überschreitung der Toleranzgrenze hat eine Änderung mit sich gebracht: Wenn die Umsatzgrenze nicht mehr als 10% überschritten wird, bleibt die Befreiung bis Ende des Kalenderjahres erhalten und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst mit dem Folgejahr ein. Wird jedoch der Umsatz über 10% überschritten, so ist der Umsatz ab Überschreitung zu versteuern.

Eine weitere große Änderung erfolgt für Unternehmen aus andere EU-Mitgliedsstaaten. Zukünftig kann auch für diese die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn: 

  • der gesamte Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr den Betrag von EUR 100.000 nicht übersteigt (Toleranzgrenze ist hier keine vorhanden),
  • die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat die jeweilige national festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen und
  • der/die Steuerpflichtige Kleinunternehmerregelung im Ansässigkeitsstaat beantragt hat.

Erst bei Überschreitung des unionsweiten Schwellenwertes von EUR 100.000 ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwendbar. Dies gilt bei Überschreitung jedoch erst ab dem Umsatz, der über dem Schwellenwert liegt. Die Beantragung auf Befreiung hat in dem Mitgliedsstaat zu erfolgen, dem welchem das Unternehmen sesshaft ist. Erst nach erfolgter Beantragung erhält das Unternehmen eine individuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese enthält die EX-ID-Nummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (den Suffix „-EX“). Der Antrag selbst ist beim Finanzamt Österreich zu stellen und die Umsätze sind quartalsweise in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu melden. Die Frist hierfür ist 1 Monat ab Ende des Quartals.

Zu beachten ist, dass bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung der Verlust des Vorsteuerabzuges eintritt.

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Daniela Teichmeister ist Trainerin und Prüferin für Buchhaltung, Bilanzierung und Personalverrechnung an der WIFI Wien Finanzakademie. In einem internationalen Konzern ist sie zudem in einer globalen Finance- und Projektmanager-Funktion tätig.

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