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Management und Führung

Quo vadis gewerberechtliche:r Geschäftsführer:in?

Die Praktiker:innen wissen es: Das Gewerberecht ist eine überaus komplexe Materie. Und die Bedeutung der Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführung wird leider vielfach unterschätzt.

Sinn und Zweck der Geschäftsführerbestellung ist es, dass in einer Gesellschaft eine Person vorhanden ist, die entsprechende fachliche Kenntnisse sowie Fähigkeiten aufweist und der Gewerbeinhaberin sowie der Behörde gegenüber verantwortlich ist. Die/Der gewerberechtliche Geschäftsführer:in hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen persönlichen und bei reglementierten Gewerben fachlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung zu erfüllen. Inhaberin der Gewerbeberechtigung ist die Gesellschaft, nicht die/der gewerberechtliche Geschäftsführer:in.

Die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer ist eine natürliche Person, die

  • vom Vertretungsorgan der Gesellschaft als Trägerin der Gewerbeberechtigung durch einen zivilrechtlichen gesellschaftsinternen Vorgang bestellt wird;
  • die für den Gewerbeantritt erforderlichen persönlichen und bei reglementierten Gewerben fachlichen Voraussetzungen (konkret den Befähigungsnachweis) erfüllt;
  • in der Lage sein muss, sich im Unternehmen tatsächlich zu betätigen und über eine selbständige fachliche Anordnungsbefugnis verfügt;
  • der Gesellschaft gegenüber für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung (zivil-/arbeitsrechtlicher Pflichtenkreis) und der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (öffentlich-rechtlicher Pflichtenkreis) verantwortlich ist;
  • Dritten gegenüber für die Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnisse der Gesellschaft haftet.
Die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführung dient auch dazu, die (ohnehin sehr umfassende) Haftung der unternehmensrechtlich zur Vertretung berufenen GmbH-Geschäftsführung zu vermeiden.

Die große praktische Bedeutung der gewerberechtlichen Geschäftsführung ist der Tatsache geschuldet, dass weder die Gesellschafter:innen noch die gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführer:innen über eine einschlägige fachliche Befähigung im Falle der Ausübung eines reglementierten Gewerbes durch die Gesellschaft verfügen müssen, wenn diese formale Voraussetzung von einer anderen Person – eben der bzw. dem gewerberechtlichen Geschäftsführer:in – erbracht wird.

Verfügt eine Gewerbeinhaber:in über mehrere Gewerbeberechtigungen, kann sie bzw. er für jedes Gewerbe eine andere Person als gewerberechtliche:n Geschäftsführer:in bestellen. Vorbehaltlich der Erfüllung allfälliger fachlicher („besonderer“) Voraussetzungen kann eine Person auch gewerberechtliche:r Geschäftsführer:in für mehrere von der Gesellschaft ausgeübte Gewerbe sein.

Demgegenüber können mehrere Geschäftsführer:innen nicht für ein und dasselbe Gewerbe bestellt werden; erfolgt die Gewerbeausübung an mehreren Betriebsstätten ist jedoch die Bestellung zusätzlicher Filialgeschäftsführer:innen (§ 47 GewO) denkbar. Werden mehrere gewerberechtliche Geschäftsführer:innen für verschiedene Gewerbe bestellt, darf es keinen Zweifel über den Umfang der übertragenen Verantwortlichkeit geben. Die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführung lediglich für die Ausübung eines Teiles des Gewerbes ist unzulässig.

Ein:e gewerberechtliche:r Geschäftsführer:in kann auch zur verantwortlichen bzw. zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung sonstiger, nicht gewerberechtlicher Vorschriften bestellt werden.

Jede gewerberechtliche Geschäftsführung muss von Gesetzes wegen über eine Anordnungsbefugnis gegenüber den fachlich unterstellten Mitarbeitern verfügen, andernfalls kann die Bestellung nichtig sein.

Christian Fritz © Die Fotografen
Prof. Prof. (FH) Mag. Dr. Christian Fritz, LL.M., LL.M., MBA ist im Team von Zumtobel + Kronberger + Rechtsanwälte OG, Salzburg, in den Fachbereichen Gesellschaftsrecht und gewerbliches Berufsrecht tätig.

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