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Management und Führung

Vertragsgestaltung und Inflations- bzw. Preissteigerungskrisen

Preissteigerungen, Inflation und Lieferengpässe belasten nicht nur die privaten Haushalte massiv, sondern beschäftigen die gesamte Wirtschaft. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, Experte für Unternehmensrecht, erklärt, welche Herausforderungen die aktuelle Situation für Vertragsgestaltungen mit sich bringt.

Die Problematik ist schnell auf den Punkt gebracht: Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Bezahlung des Entgelts zu einem Währungsverfall, muss der/die Verkäufer:in bzw. Werkunternehmer:in zwar werthaltige Leistung erbringen, bekommt dafür aber ein entwertetes Entgelt. Gleiches gilt, wenn es bis zur Erfüllung des Vertrages zu Preissteigerungen für Waren, Materialien, Rohstoffe, Dienstleistungen etc. kommt, die der/die Verkäufer:in/Werkunternehmer:in etc. für seine/ihre eigene Vertragserfüllung benötigt. Umgekehrt sprengen dann unerwartete Preissteigerungen die ursprüngliche Kalkulation des Käufers bzw. Werkbestellers.

Die eigene Verhandlungsposition verbessern

Da unsere Rechtsordnung allerdings vom „Nennwertprinzip“ ausgeht – ohne gesetzliche Sonderbestimmung oder vertragliche Regelung, kommt es zu keiner automatischen Anpassung – wird die beim ursprünglichen Vertragsabschluss noch gewahrte „subjektive Äquivalenz“ nachträglich gestört, und es entsteht bestenfalls ein Gerechtigkeitsproblem, schlechtestenfalls der wirtschaftliche Ruin eines der Vertragspartner:innen. „Obwohl die derzeitige Lage unserer Generation vollkommen neu ist und uns oft überfordert, musste die gesamte Wirtschaft in vergangenen Zeiten schon mehrmals durch viel schlimmere und noch extremere Situationen – das österreichische Zivilrecht, insbesondere das ABGB, ist daher besonders krisenerprobt und hat etliche Instrumente auf Lager, wie Konflikte in solchen Krisen rechtlich vernünftig gelöst werden können – wir haben nur vergessen, sie richtig anzuwenden“ weiß Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, Professor für Unternehmensrecht an der Uni Krems und WIFI-Trainer.

Entscheidend ist es daher – auch als Argumentationsleitfaden für Verhandlungen – jene rechtlichen Instrumente zu kennen, mit denen sich etwa unfaire Fixpreisklauseln einerseits, aber auch Preisgleitklauseln, die zur unbotmäßigen Bereicherung des/der Vertragspartner:in führen, bekämpfen lassen. „Etwa das Argument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der Einwand der nachträglichen Unmöglichkeit oder die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund haben derzeit eine echte Renaissance“, sagt Ratka. Nachsatz: „Richtig eingesetzt, können sie helfen, die eigene Verhandlungsposition zu unterstreichen und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.“

Konfliktvermeidung durch vorausschauende Vertragsgestaltung

Die aktuelle Situation sollte auch dazu mahnen, für die Zukunft vertraglich besser vorzusorgen und vorausschauender als bisher die Verträge rund um die eigenen Lieferketten so auszugestalten, um krisenfester zu werden und Situationen zu vermeiden, in denen nach dem Prinzip „the winner takes it all“ der/die eine Vertragspartner:in Krisengewinne generieren kann, während der/die andere kaum überlebt. Diesbezügliche Schwächen haben sich zuerst während der Coronakrise gezeigt – Stichwort Betriebsschließungen und einzuhaltende Langzeitverträge – und setzen sich heute fast nahtlos fort. Ratka: „Hieraus die richtigen Lehren zu ziehen und die eigenen Verträge einer schonungslosen Revision zu unterziehen ist das Gebot der Stunde.“


Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., Lehrstuhl für Europarecht an der Universität für Weiterbildung Krems, Leiter des Departments für Europäische Integration und Wirtschaftsrecht, vormals assoziierter Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien, langjähriger Vortragender, Autor und Gewinner des WIFI-Trainer-Award 2013.

Im WIFI Management Forum leitet der Experte den Kurzlehrgang Recht kompakt. Zudem bietet er firmeninterne Trainings rund um die Themenbereiche Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht & AGBs an.

 

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