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E-Mobilität erlangt nicht nur vor dem Hintergrund von Umwelt und Nachhaltigkeit zunehmend an Aufmerksamkeit. Auch die steuerliche Begünstigung macht Elektroautos attraktiv. Daniela Teichmeister, Controllerin und Finance-Managerin, gibt einen Überblick über die Besonderheiten bei der Abschreibung von E-Autos & Co.
Welche Besonderheiten sieht das Steuerrecht für Elektroautos vor?
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emssionswert von 0 Gramm/Kilometer hat das Steuerrecht eine wesentliche Erleichterung eingeführt: Sobald ein E-KFZ mehr als 50% betrieblich genutzt wird, zählt es zum Betriebsvermögen eines Unternehmens. Aber: Aus Sicht der Einkommenssteuer gilt die Luxustangente. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten nur bis zur Obergrenze von EUR 40.000 steuerlich abgeschrieben werden können. Anschaffungskosten, die diese Obergrenze übersteigen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das gilt ebenso für wertabhängige Kosten, wie etwa Servicekosten, Zinsen oder Kaskoversicherung. Zudem ist, wie auch bei normalen PKW, eine steuerliche Nutzungsdauer von 8 Jahren vorgesehen.
Und wie sieht es mit Gebrauchtwagen aus?
Sofern ein E-PKW oder E-Kombi gebraucht angeschafft wurde, ist die Kürzung anhand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorzunehmen. Liegt die Anschaffung mehr als 5 Jahre zurück, ist die Kürzung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten vorzunehmen.
Welche Vorteile bringt nun der E-PKW?
Der Vorteil eines E-PKW liegt in der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Aber auch hier ist die Luxustangente von EUR 40.000 zu beachten. Überschreiten die Anschaffungskosten die Luxustangente, liegen jedoch nicht über EUR 80.000, so ist der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen und eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung durchzuführen.
Ein Beispiel: Liegen die Anschaffungskosten bei EUR 70.000 brutto, so wäre die Vorsteuer mit EUR 11.666,67 in Abzug zu bringen. Für den Betrag zwischen EUR 40.000 und 70.000 wäre eine Korrektur über die Eigenverbrauchsbesteuerung in der Höhe von EUR 5.000 vorzunehmen. Somit liegt der gesamte Vorsteuerabzug bei EUR 8.000. Würden die Anschaffungskosten des E-PKW jedoch über EUR 80.000 (doppelte Luxustangente) liegen, wäre kein Vorsteuerabzug gestattet.
Was macht E-Autos in steuerlicher Hinsicht noch attraktiv?
Ein weiterer Pluspunkt ist, dass die Betriebsausgaben – wie zum Beispiel Strom als Treibstoff – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Außerdem: Auch für Dienstnehmer:innen gibt es einen großen steuerlichen Vorteil: Für diese liegt der Sachbezugswert für E-KFZ bei Null. Das bedeutet, dass bei der Gehaltsabrechnung der Sachbezug 0,00 ist und das E-KFZ daher die Bemessungsgrundlage nicht erhöht. Seit 2023 gilt zudem, dass das Aufladen bei dem/der Dienstgeber:in wie auch bei dem/der Dienstnehmer:in (wenn der/die Dienstgeber:in die Kosten dafür trägt) mit Null anzusetzen ist. Das gilt auch für das Laden von E-Bikes, E-Motorrädern und E-Mopeds sowie die zur Verfügung Stellung von E-Bikes, E-Motorrädern und E-Mopeds.
Bildcredits: © teksomolika/Stock.adobe.com (Titel)