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Beim Dropshipping liefern Online-Händler:innen die Waren direkt von Hersteller:innen oder dem Großhandel an Kund:innen. Aufgrund dieser Konstellation gibt es vor allem im Umsatzsteuerrecht einiges zu beachten. Was genau, erklärt Daniela Teichmeister, Trainerin an der WIFI Wien Finanzakademie, in ihrem Gastbeitrag.
Allgemeine Steuerregelungen beim Dropshipping
Beim Dropshipping liegt ein „Reihengeschäft“ vor, da in diesem Fall der Gegenstand nur ein einziges Mal wirklich bewegt wird – man spricht auch von der sogenannten „bewegten Lieferung“. Alle anderen Lieferungen in der Kette werden als „ruhende Lieferungen“ bezeichnet. Die bewegte Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo der Gegenstand durch die Lieferer oder Abnehmer:innen befördert oder versendet wird. Nur der „bewegten Lieferung“ können die Vorzüge der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhrlieferung zugeteilt werden. Die ruhende Lieferung ist dort zu versteuern, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der „Verschaffung der Verfügungsmacht“ befindet.
Lassen Online-Händler:innen Waren von Hersteller:innen bzw. dem Großhandel direkt an Endkund:innen befördern, so gilt dies als „bewegte Lieferung“. Die Hersteller- bzw. Großhandels-Rechnung genießt somit die Vorzüge der innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Lieferung des Dropshippers an Endkund:innen ist jedoch die „ruhende Lieferung“ und damit im Land der Endkund:innen („Verschaffung der Verfügungsmacht“) umsatzsteuerpflichtig. Das führt in der Regel zu Registrierungen und Abführungen der Umsatzsteuer im Land der Endkund:innen.
Dropshipping im Zusammenhang mit Versandhandel und Einfuhrversandhandel
Für den Versandhandel und den Einfuhrversandhandel gibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen. Bei der Versandhandelsregelung soll gewährleistet werden, dass bei der Lieferung an private Abnehmer:innen durch den Lieferer die Besteuerung im Mitgliedsstaat erfolgt. Hierzu gibt es einige Erleichterungen. Die Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel beinhaltet, dass sich Unternehmer:innen in nur einem Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registrieren müssen, wenn der Sachwert pro Sendung 150 Euro nicht überschreitet.
Beim Dropshipping allerdings kommen die Sonderregelungen für den Versandhandel oder den Einfuhr-Versand kaum zur Anwendung, da diese Regelungen nur dann in Betracht kommen, wenn der Lieferer die „bewegte Lieferung“ ausführt. Da das beim Dropshipping leider nicht der Fall ist, führt dies zur umsatzsteuerlichen Registrierung des Dropshippers im Land seiner Kund:innen.
Änderungen durch Incoterms
Um das zu umgehen, ist es möglich die Incoterms dementsprechend abzuändern, sodass die bewegte Lieferung beim Dropshipper liegt. Gelingt das, verliert jedoch die Lieferung an den Dropshipper selbst den Vorzug der Steuerfreiheit, was dazu führen würde, dass der Dropshipper im Abgangsland Umsatzsteuer vorauszahlen muss, die er sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen wieder über das Vorsteuererstattungsverfahren österreichischer Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten zurückholen kann. Sollte es sich bei der Endkundschaft um Unternehmen handeln, so sind hier auch die Vorzüge des Dreiecksgeschäftes zu überlegen.
Bildcredits: © insta_photos – stock.adobe.com (Titel)