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Ausbildung zur/zum Laserschutzbeauftragten für medizinische Anwendungen (gemäß ONS 1100)
Laserschutzbeauftragte haben umfassende Kenntnis über die Risiken und Gefahren von Laserstrahlung, den Umgang mit Lasern, und die entsprechenden Schutzmaßnahmen.
Sie erlernen, wie man Laserquellen klassifiziert, die notwendigen Sicherheitsvorschriften einhält und Gefährdungsbeurteilungen durchführt.
Für die Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern, die mit Lasern arbeiten, sowie die regelmäßige Überprüfung der Lasereinrichtungen erhalten Sie praxisnahe Leitfäden.
- Aufgaben und Verantwortung des Laserschutzbeauftragten
- Laserprinzip und Laserbauarten
- Rechtliche Grundlagen der Lasersicherheit, Unfallrisiken und Gesundheitsgefahren
- Klassifizierung und Evaluierung von Laseranwendungen
- Lasergefahrenbereich und Kennzeichnung von Lasern
- Bauliche Maßnahmen im Lasereingriffsraum
- Technische und persönliche Schutzmaßnahmen (Laserschutzbrillen)
Die Verordnung Optische Strahlung (VOPST) fordert die Schulung und Ernennung einer fachkundigen Person bei Anwendung von Lasern in der Medizin (Laserklasse 4).
Sie eignen sich Fachkenntnisse an und erlangen mit deren Nachweis die Voraussetzung für die Tätigkeit als Laserschutzbeauftragte:r für medizinische Anwendungen (Diodenlaser und IPL).
Nach der Ausbildung zur/zum Laserschutzbeauftragen sind Sie vertraut mit:
- dem Schutz der menschlichen Gesundheit
- der notwendigen Sicherheit am Arbeitsplatz
- dem Schutz von Geräten und Materialien
- der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Personen die in folgenden Branchen arbeiten:
- Ärzt:innen, die Laser in der Medizin verwenden
- Medizinische Anwendungen von Lasern (z.B. in der Augenheilkunde)
- Medizinisches Fachpersonal
- Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen
- Technische Sicherheitsbeauftragte
- Forschungseinrichtungen und Universitäten mit laserbasierten Experimenten
Sie schließen den Kurs mit einer schriftlichen Prüfung zur/zum Laserschutzbeauftragten für medizinische Anwendungen gemäß ONS 1100 ab.
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Letzte Änderung: 28.03.2024 | i |